Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.05.2020
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.
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