Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.05.2020

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.

←§ 101 →§ 103